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Zuhause / Regeln für den Betrieb von Arbeitsschuhen

Regeln für den Betrieb von Arbeitsschuhen

Obligatorische Anforderungen an die Pflege von Arbeitsschuhen:

  • Die Auswahl und Verteilung von Arbeit und Spezialschuhen sollte in Übereinstimmung mit den Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers erfolgen. Schuhe sollten auf die Größe der Füße abgestimmt sein;
  • Bei der Ausgabe von Schuhen mit eingesetztem Isolierstrumpf ist das Strumpfvolumen zu berücksichtigen. Die Markierung auf der Stiefelsohle muss eine Nummer größer sein als die tatsächliche Schuhgröße des Arbeiters;
  • Nach dem Gebrauch müssen die Schuhe von Schmutz gereinigt werden, ohne das Ober- und Untermaterial zu beschädigen. Schuhe dürfen nicht mit organischen Lösungsmitteln gereinigt werden;
  • Lederschuhe sollten mindestens einmal pro Woche mit Schuhcreme geschmiert werden;
    Das Trocknen von Schuhen sollte in begradigter Form in einem speziell belüfteten Raum oder in Trocknern bei einer Temperatur von +35°…+40°С durchgeführt werden. Im Trockner sollten die Schuhe senkrecht mit den Sohlen nach oben auf den Kleiderbügel gestellt werden.

Der Hersteller garantiert, dass die Schuhe die Anforderungen der auf dem Etikett angegebenen Norm erfüllen, sofern der Verbraucher die Betriebs-, Transport- und Lagerbedingungen einhält.

Bitte beachten Sie: Die Analyse des Betriebs von Arbeitsschuhen in Unternehmen hat wiederholt Verstöße gegen die Regeln zum Trocknen und Pflegen von Lederschuhen ergeben. Tatsächlich werden Schuhe im aufgeklappten Zustand auf Heizkörpern und Zentralheizungsbatterien getrocknet, was nicht zu einer vollständigen Austrocknung, sondern nur zu einer Übertrocknung der Schuhoberfläche führt. Die Folge sind Verformungen von Naturleder, unzureichende Trocknung von Futter- und Polstermaterialien durch starken Temperaturabfall, deutliche Verschlechterung der Gebrauchs- und Gebrauchseigenschaften von Schuhen, Verlust von Qualität und Schutzeigenschaften bis hin zur Zerstörung von das Material und das Ablösen der Sohle von oben.

Die Garantiefrist für das Tragen von Schuhen beträgt 70 Tage ab Ausstellungsdatum.

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